Zur Haftung des Absenders für die Explosion eines Tankwagens

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20. April 2007 – 3 U 203/05

Zur Haftung des Absenders für die Explosion eines Tankwagens

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 11. August 2005 abgeändert.

Die Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin die adäquat ursächlich auf den Schadensfall vom 17. Juli 2001 zurückzuführenden Aufwendungen (§ 670 BGB) für den Kaskoschaden ihrer Versicherungsnehmerin sowie für Drittgeschädigte zu erstatten.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 327.647,71,- Euro.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung ihrer Aufwendungen in Anspruch, die sie als Kraftfahrtversicherer an ihre Versicherungsnehmerin wegen des Schadens am Fahrzeug sowie an geschädigte Dritte erbracht und vorläufig auf 327.647,71 Euro beziffert hat. Darüber hinaus begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte ihr auch die Kosten zu erstatten habe, die ihr künftig im Rahmen der Regulierung weiterer berechtigter Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom Samstag, dem … noch entstehen.

Die Klägerin ist der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer und Kaskoversicherer eines Tanklastzuges der Firma A in O1 (Versicherungsnehmerin), die seit Jahren auf Grund eines Rahmenvertrages (Bl. 202 f d.A. = Angebot) als Spediteur und Frachtführer für die Beklagte tätig ist. Die Beklagte war Absenderin eines Transports von Phenolharz am Donnerstag, dem von O2 in das Land 1, deren Rücktransport Freitag, den … sie angeordnet hatte, nachdem die Fa. B als Empfängerin die Annahme wegen zu hoher Temperatur der Lieferung verweigert hatte.

Am Donnerstag, dem … wurde der Lastzug der Versicherungsnehmerin bei der Beklagten in O2 mit 11.700 kg Phenolharz (Phenodur VPR 1770/80 WA) beladen, das anschließend von der Versicherungsnehmerin durch ihren Fahrer C zu der Firma B in das Land 1 transportiert wurde. Der Lastzug erreichte am Freitag, dem … gegen 9.00 Uhr das Gelände der Firma B in O3/Land1. Die Empfängerin verweigerte die Annahme der Lieferung wegen zu hoher Temperaturen (34°C statt 20-25°C) des Phenolharzes. Die davon telefonisch unterrichtete Beklagte erteilte die Anweisung zum Rücktransport nach O2. Von unterwegs gegen 14.30 Uhr kündigte der Fahrer des Lastzuges seine Ankunft bei der Beklagten für etwa 18.00 Uhr an, woraufhin er aufgefordert wurde, die Ladung erst am darauffolgenden Montag (dem …) abzuliefern. Der Fahrer stellte den Lastzug sodann in einer Abstellhalle der Fa. D in O4 ab. Dort kam es am Samstag, dem … gegen 20.30 Uhr infolge thermischer Reaktionen des Phenolharzes zu einem Druckaufbau und einem anschließenden Platzen des Tanks, durch den erheblicher Sachschaden am Tankwagen und an der Fahrzeughalle entstand. Anwohner wurden vorsorglich evakuiert. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den Fahrer des Lastzuges und die Verantwortlichen der Versicherungsnehmerin der Klägerin wurden mit Verfügung vom 19.11.2003 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels begründeten Tatverdachts eingestellt (Kopie Bl. 25 ff d.A.). Das Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der Beklagten wurde mit Verfügung vom 19.11.2003 gemäß § 153 Abs. 1 S. 2 StPO wegen geringer Schuld eingestellt (Kopie Bl. 31 ff d.A.). Als Ursache für das Platzen des Tankauflegers wurde nach dem abschließenden Polizeibericht vom 12.3.2002 (Bl. 14 ff d.A.) auf der Grundlage von Gutachten des SV1, des SV2 und der Fa. SV3 festgehalten, dass aus dem Wasseranteil (von ca. 20%) des Phenolharzes, das sich aufgrund fortschreitender Vernetzung ständig weiter erwärmt, Wasserdampf entstanden ist, der aufgrund seines höheren Volumens zu der für die Explosion ursächlichen Druckerhöhung geführt hat. Die Ausgangstemperatur des (in Fachkreisen) bekanntermaßen hochreaktiven Phenodur VPR 1770/80 WA sei am Beginn des Transports zu hoch gewesen und die Beklagte, die sich seit Jahrzehnten mit der Herstellung von Phenolharzen aller Art beschäftige, habe verabsäumt, einen nach der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) erforderlichen Hinweis auf die hohe Reaktivität und Verhaltensmaßnahmen dazu im Sicherheitsdatenblatt zu vermerken sowie entsprechende Maßnahmen nach Rücksendung des LKW einzuleiten. Die vom SV2 festgestellten zu gering dimensionierten Schweißnähte zwischen der ersten (geplatzten) und zweiten Tankkammer des Tankauflegers hätten zur Druckentlastung zunächst in die zweite Kammer geführt und deshalb mutmaßlich zu einem glimpflichen Verlauf des Schadensfalls beigetragen, weil neben dem LKW der Versicherungsnehmerinnen weiterer LKW mit einer Ladung von 30.000 l Methanol abgestellt gewesen sei.

Die Klägerin hat die von ihr als Haftpflicht / Kaskoversicherer regulierten sämtlichen Schadensersatzansprüche ihrer Versicherungsnehmerin sowie von Dritten eingeklagt und begehrt deren Erstattung von der Beklagten, da diese ihrer Auffassung nach für den Schaden allein verantwortlich sei. Die Höhe der Aufwendungen für ihre Versicherungsnehmerin hat die Klägerin mit Euro 40.556,16 (Euro 6.460,53 Sattelschlepper, Euro 34.095,63 Zugmaschine) sowie u. a. für Evakuierung der Anwohner, Einsatzkosten THW und Feuerwehren, Entsorgung von Abwasser und Sondermüll, Reparatur- und Sanierungsarbeiten mit Euro 287.091.55 angegeben.

Mit Schreiben vom 29.4.2002 (Bl. 34 d.A.) meldete sie unter Bezugnahme auf ein eigenes Schreiben vom … gegenüber der Beklagten Regressansprüche an. Die Beklagte wies mit anwaltlichem Schreiben vom 8.7.2002 (Bl. 35 d.A.) jede Verantwortlichkeit für den Schadenfall zurück und bestätigte zugleich, dass beide Parteien auf die Einrede der Verjährung bis zum 7.10.2002 verzichteten. Weitere Verzichtserklärungen wurden in der Folgezeit abgegeben, zuletzt mit Schreiben der Beklagten vom 1.10.2003 (Bl. 36, 77 d.A.) bis zum 7.1.2004.

Mit Schr. vom 9.7.2004 (Bl. 38 f d.A.) machte die Klägerin erneut Regressansprüche geltend, worauf sich die Beklagte mit Schr. vom 31.8.2004 (Bl. 40 d.A.) auf Verjährung berief. Die Klägerin vertrat mit anwaltlichem Schreiben vom 30.9.2004 (Bl. 41 d.A.) die Auffassung, eine Verjährung sei nicht eingetreten, weil es sich um einen Ausgleichsanspruch zwischen Gesamtschuldnern handle. Mit Schr. vom 27.12.2004 (Bl. 42 d.A.) ließ die Beklagte eine vorausgegangene Anfrage zum weiteren Verzicht auf die Verjährungseinrede mit Rücksicht auf eine entsprechende Anfrage an die Mandantschaft unbeantwortet. Die Klägerin reichte daraufhin Klage am 30.12.2004 (Eingang) ein.

Die Klägerin hat ihre Ansprüche auf übergegangenes Recht nach § 67 VVG, aufgrund dessen der Anspruch der Versicherungsnehmerin auf Gesamtschuldnerausgleich nach §§ 421, 426, 840 Abs. 1 BGB auf sie übergegangen gestützt und die Auffassung vertreten, die einjährige Verjährungsfrist nach Art. 32 CMR gelte nicht für ihre Ansprüche als Kraftfahrt- und Kaskoversicherer. Im übrigen sei die Verjährungsfrist wegen Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen der Parteien bis Ende Dezember 2004 gehemmt und bei Klageeinreichung am 30.12.2004 noch nicht abgelaufen gewesen.

Die Beklagte hat zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin und deren Ansprüche sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten sowie die Einrede der Verjährung erhoben, da sämtliche Ansprüche der Versicherungsnehmerin der Klägerin der einjährigen Verjährung des Art. 32 CMR unterlägen. Eine Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten, weil die Parteien kein einziges Mal über eine Schadenersatzpflicht der Beklagten verhandelt hätten.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 11.8.2005 die Klage wegen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass Ansprüche aus eigenem Recht der Klägerin, z.B. aus GoA oder ungerechtfertigter Bereicherung durch die Sonderregelung des § 67 VVG ausgeschlossen seien (Prölss/Martin, § 67 Rn 47 f) und die nach dieser Vorschrift auf die Klägerin übergegangenen Ersatzansprüche der Versicherungsnehmerin jedenfalls auf Grund der einjährigen Verjährungsfrist nach Art. 32 CMR verjährt seien. Von Art. 32 CMR seien alle Ansprüche erfasst, die nach ständiger Rechtsprechung des BGH irgendwie mit der CMR-Beförderung zusammenhingen (Koller Transportrecht, Art. 32 CMR Rn 1). Dies gelte unabhängig davon, dass der Rücktransport von der Beklagten angeordnet worden sei, weil für die Anwendbarkeit des CMR die vertragliche Vereinbarung und nicht die tatsächliche Handhabung maßgeblich sei (Koller a.a.O. Rn 6). Demnach sei die Verjährung gemäß Art. 32 Abs. 1 CMR mit Ablauf von 3 Monaten nach Abschluss des Beförderungsvertrages am 5.10.2001 eingetreten, wegen des Verzichts der Parteien auf die Erhebung der Verjährungseinrede bis zum 7.1.2004 jedoch spätestens mit Ablauf dieses Tages. Eine Hemmung der Verjährung sei mangels Verhandlungen der Parteien nicht eingetreten. Der Verzicht auf die Verjährungseinrede sei nicht als Verhandeln im Sinne des § 203 BGB zu sehen (OLG Düsseldorf, CGS 2004, 118).

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

Die Klägerin rügt zunächst, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft eigene Ansprüche der Klägerin wegen § 67 VVG verneint. Die dort zitierte Kommentarstelle sei wesentlich differenzierter. Es komme auch ein originärer Anspruch des Haftpflichtversicherers gegenüber Dritten in Betracht, z.B. bei Zahlung an einen Sozialversicherungsträger auf Grund eines Teilungsabkommens. Nichts anderes könne im vorliegenden Fall gelten, wenn die Klägerin beispielsweise Kosten aus Gebührenbescheiden für den Einsatz der freiwilligen Feuerwehr etc. übernommen habe, die nach ihrer Ansicht eine Schuld der Beklagten seien.

Ebenso rechtsfehlerhaft sei es, wenn das Landgericht Art. 32 CMR auf die Ausgleichsansprüche der Versicherungsnehmerin gegenüber der Beklagten nach §§ 840, 823 Abs. 1 und 2 BGB angewendet habe. Der vom Landgericht Wiesbaden unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH festgestellte Zusammenhang „irgendwie mit der CMR-Beförderung sachlich zusammenhängend“ sei vom Zweck des CMR, welches das Recht des grenzüberschreitenden Güterverkehrs vereinheitlichen solle, nicht umfasst. Es gehe bei der Explosion eines Tanklastzuges eines deutschen Spediteurs in Deutschland nicht um Ansprüche, bei denen der grenzüberschreitende Güterverkehr irgendeine Rolle spielen könne. Der CMR-Transport des Gutes in das Land 1 sei zeitlich längst abgeschlossen gewesen. Bei näherer Betrachtung der Rechtsprechung des BGH ergäben sich auch keine konkreten Parallelen zum vorliegenden Fall. Sie seien sämtlich zu frachtspezifischen Problemen im Zusammenhang mit dem internationalen Güterverkehr ergangen, wogegen das Bersten eines Tanks auf Grund zu hoher Temperatur des dort enthaltenen Produktes und die sich hieraus ergebende Haftung der jeweiligen Beteiligten nicht frachtspezifisch sei.

Die Klägerin führt weiter aus, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe dem Abstellen des Tanklastzuges in O4 überhaupt kein Frachtvertrag zwischen den Parteien zugrunde gelegen. Der Frachtvertrag mit dem Inhalt, das Phenodur in dem Land 1 zu entladen, sei beendet gewesen. Der Fahrer des Lastzuges (C) sei in eigener Verantwortung ohne jeglichen Auftrag der Beklagten mit dem LKW auf das Gelände der D in O4 gefahren und habe den LKW dort abgestellt. Diese Maßnahme lasse sich unter die ursprüngliche vertragliche Vereinbarung nicht unterordnen. Selbst wenn man von einer Weisung der Beklagten ausginge, sei darin innerhalb des „Rahmenvertrages“ eine neue Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Klägerin zu sehen, wonach das Frachtgut von O2 nach O4 und dann wieder nach O2 zum Entladen befördert werden sollte. Wenn auf der Basis inländischen Rechts weiter befördert werde, sei im Moment der Vereinbarung auch ohne Umladung der CMR-Transport beendet und der Frachtführer werde von diesem Zeitpunkt an auf der Grundlage des nationalen Rechts tätig (Koller a.a.O., Art. 1 Rn 6).

Im übrigen habe das Landgericht Wiesbaden rechtlich auch verkannt, dass die Verjährungsfrist nach Art. 32 CMR überhaupt noch nicht zu laufen begonnen habe. Aus dem Vortrag der Parteien und der Ermittlungsakte ergebe sich, dass das Transportgut teilweise beschädigt worden sei, das restliche Transportgut sei zu keinem Zeitpunkt bei der Beklagten abgeliefert worden. Es sei insbesondere nicht in den Machtbereich der Beklagten gelangt. Wenn aber das beschädigte Gut nicht abgeliefert werde, so beginne die Verjährungsfrist nicht zu laufen, selbst wenn die Lieferfrist um mehr als die in Art. 20 Abs. 1, 32 Abs.1 Nr.3 b CMR genannten Zeiten überschritten sei. Es greife auch dann nicht Art. 32 Abs.1 Nr.3 c CMR oder Art. 32 Abs.1 Nr.3 b CMR ein (Koller, a.a.O., Art. 32 CMR Rn 4; Thume/Demuth CMR, Art. 32 Rn 29). Es liege z.B. auch keine Ablieferung vor, wenn der Absender das beschädigte Gut an einen Dritten weiterbefördern lasse, damit es dort wegen der weiteren Verwertung von einem Sachverständigen begutachtet werden könne (BGH VersR 1985, 258).

Aber selbst wenn man mit dem Landgericht Wiesbaden grundsätzlich von der Anwendung des Art. 32 CMR ausgehe, sei die Verjährungsfrist wegen Hemmung durch Verhandlungen der Parteien, deren Begriff weit auszulegen sei, nicht abgelaufen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 11.8.2005 (9 O 461/04) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 327.647,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.7.2004 zu zahlen sowie

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über den Klageantrag zu 1) hinaus künftige Kosten zu erstatten, die ihr im Rahmen der Regulierung weiterer berechtigter Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom Samstag, dem … entstehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung der Klägerin hat dem Grunde nach Erfolg.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Erstattung ihrer Aufwendungen sowohl für Drittgeschädigte nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) als auch für den Kaskoschaden ihrer Versicherungsnehmerin nach Übergang deren Ersatzansprüche gemäß § 67 VVG verlangen.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Direktanspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für Drittgeschädigte im Zusammenhang mit der Tankwagenexplosion vom Samstag, dem … nach §§ 683, 677, 670 BGB zu. Insoweit sind keine Ausgleichsansprüche ihrer Versicherungsnehmerin (§§ 823, 840, 426 BGB) nach § 67 VVG auf sie übergegangen, weil ihre Versicherungsnehmerin für die Explosion des Tankwagens überhaupt nicht haftet. § 67 VVG ist nicht anwendbar, wenn wegen fehlender Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmerin ein Versicherungsfall nicht gegeben ist und der Versicherungsnehmerin deshalb nicht Gesamtschuldner mit dem Schädiger ist (BGH VersR 1969, 641).

a) Die alleinige Verantwortlichkeit der Beklagten für die Explosion des Tankwagens vom Samstag, dem … ergibt sich nach dem unstreitigen Sachverhalt aus dem von der Klägerin vorgelegten abschließenden Polizeibericht vom 12.3.2002 (Bl. 14 ff d.A.), den die Beklagte nicht in Frage gestellt hat. Diese Tatsachengrundlage ist zumindest nach § 138 Abs.3 ZPO als zugestanden anzusehen. Die Beklagte hat sich trotz Kenntnis dieses Berichts, der auf umfangreiche Begutachtungen Bezug nimmt, darauf beschränkt, pauschal jede Verantwortung von sich zu weisen. Das genügt vorliegend nicht. Denn das Ermittlungsergebnis nach dem genannten Bericht besteht im Anschluss an eine sicherheitstechnische Begutachtung durch die Firma SV3 darin, dass eine ausreichende Kühlung des transportierten Kunstharzes nicht erfolgte, jedenfalls die Ausgangstemperatur beim Beladen durch die Beklagte am 4.7.2001 zu hoch gewesen sei, weil sie anderenfalls bei Ankunft am Ablieferungsort in dem Land 1 nicht 34°C statt geforderter 20-25°C betragen haben konnte. Da sich auf Grund der sicherheitstechnischen Bewertung weiterhin ergeben hatte, dass sich der auf Veranlassung der Beklagten transportierte Gefahrstoff (Phenodur) nach Ablauf einer gewissen Zeit aufgrund chemischer Prozesse selbständig weiter erwärmt – in einem Modellversuch mit einer entnommenen Probe hat sich die gleiche Reaktion bei ähnlichem Zeitablauf gezeigt wie bei der Ladung des Tankzuges – und dies in Fachkreisen bekannt ist, war die Beklagte verpflichtet, nach Rücksendung des LKW entsprechende (vorsorgliche) Maßnahmen einzuleiten, nämlich für eine baldige Entladung zu sorgen. – Das war unstreitig nicht der Fall. Die Beklagte hatte es trotz vorheriger telefonischer Ankündigung sogar abgelehnt, den Rücktransport am Freitag gegen 18:00 Uhr entgegenzunehmen. – Dagegen ist eine Verantwortlichkeit der Versicherungsnehmerin der Klägerin bzw. deren Fahrers ausdrücklich verneint worden. Das führte zur Einstellung strafrechtlicher Ermittlungen mangels Tatverdachts (§170 Abs.2 StPO) durch Verfügung vom 19.11.2003 (Blatt 25 ff d.A.). Soweit eine technische Überprüfung des von der Versicherungsnehmerin der Klägerin benutzten Tankfahrzeugs durch E ergeben hat, dass die Schweißnähte zwischen der ersten und zweiten Tankkammer zu schwach gewesen seien und sich deshalb der Druck zunächst in die zweite Tankkammer und von dort nach oben durch den nicht fest verschlossenen Deckel und darüber befindliche Abdeckplatten durch das Hallendach entlastet hatte, ist ebenfalls keine Verantwortlichkeit bzw. Zurechnung der Versicherungsnehmerin der Klägerin erkennbar, weil diese Druckentlastung durch den „Umweg“ über die zweite Kammer zu einem glimpflicheren Verlauf des Schadensereignis führte. Anderenfalls wäre es wegen der weiteren Temperaturerhöhung vom Zeitpunkt der Explosion am Samstag, dem … gegen 20.30 Uhr bis zur vorgesehenen Ablieferung am übernächsten Tag (Montag, dem …) zu einem Platzen der ersten Kammer des Tanks nach weiterer erheblicher Druckerhöhung gekommen, die schwerwiegendere Folgen gehabt hätte, weil der Deckel dieser Kammer fest verschlossen gewesen ist. Auf Grund dieser Umstände sind die Ermittlungen gegen verantwortliche Personen der Beklagten durch Verfügung vom 19.11.2003 (Blatt 31 ff d.A.) lediglich nach § 153 Abs.1 Satz 1 StPO eingestellt worden, woraus sich die Feststellung einer (geringen) Schuld ergibt, eine solche zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Für ein substantiiertes Bestreiten dieser Feststellungen durch die Beklagte wäre es erforderlich gewesen, zumindest die dem Ergebnis zugrunde liegenden Gutachten in Frage zu stellen und Gegenbeweis anzutreten. Das ist jedoch nicht geschehen.

b) Eine Mitverursachung des Schadensfalls durch die Versicherungsnehmerin der Klägerin ergibt sich auch nicht aus Gefährdungshaftung (§ 7 StVG), weil die Voraussetzung hierfür, dass nämlich der Schaden bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges (Tanklastzug) entstanden ist, nicht vorliegt. Denn das Fahrzeug befand sich zur Zeit der Explosion am Samstag, dem … gegen 20.30 Uhr nicht im Verkehr, sondern war bereits seit 18.00 Uhr des Vortages ordnungsgemäß in einer Halle abgestellt.

c) Eine Mitverursachung des Schadenfalls ergibt sich ebenfalls nicht unter Berücksichtigung der Bestimmungen der GGVS. Danach ist die Beklagte als Absender, Befüller und Verlader des Gefahrguts anzusehen (§ 2 Nr.4-6 GGVS), den insbesondere die Pflicht nach § 4 Abs.1 GGVS traf, die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern.

d) Die Klägerin hat infolge dessen durch die Bezahlung der unbeteiligten Dritten entstandenen Schäden nicht ihre versicherungsvertragliche Pflicht gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin erfüllt; sie hat durch die Übernahme der eigentlich der Beklagten obliegenden Ersatzleistungen im Ergebnis ein objektiv fremdes Geschäft, nämlich der Beklagten, geführt und dies auch dieser gegenüber von Anfang an zum Ausdruck gebracht. Sie hat ausdrücklich mit Schreiben vom 29.4.2002 (Blatt 34 d.A.) unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom … darauf hingewiesen, dass die Übernahme der Schadensersatzansprüche und Kosten im Rahmen der Gefahrenabwehr als Regulierung für den, den es angeht, erfolgt sei. Das genügt für die Annahme eines fremden Geschäfts bzw. des Fremdgeschäftsführungswillens (Palandt / Sprau § 677 Rn 4, 8 f). Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass die Klägerin in ihrem Bezugsschreiben unmittelbar im Anschluss an den Schadensfall vom Samstag, dem … etwas anderes zum Ausdruck gebracht hätte. Zwar stand unstreitig zum Zeitpunkt der Schadensregulierung durch die Klägerin die Verantwortlichkeit der Beklagten und ebenso wenig die Nichtverantwortlichkeit ihrer Versicherungsnehmerin nicht fest, so dass die Regulierung zu diesem Zeitpunkt auch in ihrem eigenen Interesse, nämlich in Erfüllung des Vertrages mit ihrer Versicherungsnehmerin erfolgt ist. Die Wahrung auch eigener Interessen schließt aber den Fremdgeschäftsführungswillen nicht aus (Palandt a.a.O., Rn 6).

e) Die Klägerin durfte auch davon ausgehen, dass die Schadensregulierung dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach, sofern sich ihre Verantwortlichkeit herausstellen sollte. Die Beklagte hat auch nachträglich keinen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht. Sie hat lediglich jegliche Verantwortlichkeit (unsubstantiiert) von sich gewiesen. Im Übrigen dürfte zumindest teilweise ihr etwa entgegenstehender Wille nach § 679 BGB unbeachtlich gewesen sei, soweit die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr für Leben, Gesundheit und Sachgüter von Drittgeschädigten gemacht wurden. Da dieser Bereich den überwiegenden Anteil der Aufwendungen der Klägerin umfasst, kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte deshalb auf Vortrag zur GoA verzichtet hat.

f) Demgemäß kann die Klägerin die Erstattung ihrer Aufwendungen nach § 670 BGB verlangen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Insoweit ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif, weil die Parteien im Hinblick auf den ausführlichen Streit zum Grund des Anspruchs, insbesondere zur Verjährung, weder in erster noch in zweiter Instanz ausreichende Gelegenheit zu substantiiertem Vortrag hatten. Die Parteien werden nunmehr erneut Gelegenheit haben, zur Höhe des Erstattungsanspruchs eine vergleichsweise Regelung herbeizuführen. Wesentliche Abstriche von den Aufwendungen dürften dabei auch deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Klägerin zur Zeit der Regulierung damit rechnen musste, zumindest mit einem Teil der aufgewendeten Zahlungen belastet zu werden, weil die Untersuchungen zur Ursache des Schadensfalls und zur Verantwortlichkeit noch liefen. Sie dürfte deshalb sowie als auch der Gemeinschaft der Versicherten verpflichteter verantwortlicher Versicherer ausschließlich berechtigte Ansprüche reguliert haben.

2. Der Klägerin steht aufgrund Rechtsübergangs nach § 67 VVG gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Ersatz des ihrer Versicherungsnehmerin an deren Tanklastzug (Zugmaschine und Aufleger) entstandenen Schadens (§§ 823 Abs.1, 823 Abs.2 i.V.m. § 2 Abs.1 Nr. 4 und Nr. 5 GGVS) zu.

a) Der versicherungsrechtliche Übergang des Ersatzanspruches ihrer Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte ist nach Leistung der Klägerin an ihre Versicherungsnehmerin in Erfüllung des Kasko-Versicherungsvertrages nach §12 (1) I.a) AKB gemäß § 67 Abs.1 S.1 VVG eingetreten.

b) Der Versicherungsnehmerin der Klägerin stand ein Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB gegen die Beklagte wegen deren Alleinverantwortlichkeit für den Schadenfall vom Samstag, dem … (siehe oben zu 1. a) wegen Verletzung ihres Eigentums an dem Tanklastzug zu. Die von der Beklagten veranlasste Befüllung mit Phenolharz, das eine überhöhte Temperatur aufwies und sich nach gewisser Zeit weiter erwärmte, in Verbindung mit dem von der Beklagten zu verantwortenden Umstand einer langen Transport- und Rücktransportzeit sowie der Weigerung, die Ladung entgegen zu nehmen und die Entladung des Tanklastzugs zu veranlassen, war adäquat ursächlich für die Explosion und damit auch den Schaden am Eigentum der Klägerin und von der Beklagten wegen Verstoßes gegen die ihr obliegenden Sicherungspflichten zu verantworten. In dem Verhalten der Beklagten bzw. der für sie handelnden Personen liegt gleichzeitig ein Verstoß gegen § 4 GGVS als Schutzgesetz zu § 823 Abs.2 BGB (Palandt / Sprau BGB, § 823 Rn 64), was jedoch nicht weiter vertieft werden muss. Die Beklagte durfte das Gefahrgut (Phenodur) nicht mit der erhöhten Temperatur verladen bzw. befüllen, ohne auf dessen selbsttätige Erwärmung hinzuweisen und insbesondere beim Rücktransport geeignete Maßnahmen zur Kühlung oder zumindest alsbaldiger Entladung zu treffen.

c) Der Umfang des Schadens ist noch nicht entscheidungsreif. Es gilt das zu oben 1.e) Gesagte.

3. Entgegen der Meinung der Beklagten waren die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche bei Einreichung der Klage am 30. Dezember 2004 (und nachfolgender Zustellung demnächst, § 167 ZPO) nicht verjährt.

a) Die Ansprüche der Klägerin unterfallen insbesondere nicht der kurzen Verjährungsfrist von einem Jahr nach Art. 32 CMR, jedenfalls ist die Beklagte gehindert, sich hierauf zu berufen.

aa) Zwar hat vorliegend unstreitig ein internationaler Transport nach § 1 CMR vorgelegen, weil zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten ein Transport von O2 in das Land 1 und sodann von dort zurück vereinbart gewesen ist. Maßgeblich für die Einordnung ist die Vertragsgestaltung, nicht die tatsächliche Handhabung (Koller, Transportrecht, Art. 32 CMR, Rn 6). Mangels Ablieferung des Transportguts, die den unmittelbaren Besitz des Empfängers (hier gleichzeitig Absender) voraussetzt, war der Transport nicht beendet (Koller a.a.O., Art. 17 CMR Rn 6; vgl. BGH VersR 85, 258, BGHZ 86, 172). Ein neuer Vertrag ohne Geltung des CMR konnte daher durch die Anweisung der Beklagten, die Ladung erst am Montag, dem …, abzuliefern, trotz bereits erfolgter Ankunft des Tanklastzugs mit Ladung in Deutschland nicht zustande kommen.

bb) Damit werden grundsätzlich von der Verjährung nach dem CMR alle Ansprüche erfasst, die im Zusammenhang mit dem Transport stehen, einschließlich deliktischer Ansprüche (OLG Düsseldorf, TranspR 1984, 276) und auch solcher, die nicht aus dem CMR abgeleitet werden (BGH VersR 1995, 940; Koller a.a.O., Art. 32 CMR Rn 1). Das CMR und insbesondere Art. 32 erfasst aber nur Ansprüche der unmittelbar am Transport beteiligten Personen wegen der mit dem Transport zusammenhängenden Ansprüche (BGH VersR 1995, 940; OLG München TranspR 2000, 123; Herber/Piper, CMR, Art. 22 Rn 3; Koller a.a.O., Art. 32 CMR Rn 1; Fremuth/Thume, CMR, Art. 32 Rn 2; Thume/Demuth, CMR, Art. 32 Rn 18) sowie solcher Dritter, die Kenntnis von der Beförderung und den sich daraus ergebenden Gefahren hatten (Fremuth/Thume a.a.O., Art. 28 Rn 5). Folglich unterliegen Ansprüche unbeteiligter Dritter aus einem Schadenfall im Zusammenhang mit einem (internationalen) Transport und mithin Ansprüche der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag zur Befriedigung solcher Ansprüche nicht dem CMR und dessen Verjährung.

cc) Die von den Parteien erörterte Streitfrage, ob die Verjährung für die dem CMR unterliegenden Ansprüche, insbesondere die auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzansprüche ihrer am Transport beteiligten Versicherungsnehmerin zu laufen begonnen hat oder nicht (vgl. Koller a.a.O., Art. 32 Rn 6; Thume, CMR, Art. 32 Rn 30), weil vorliegend das Transportgut nicht abgeliefert worden ist und ein Fall des Totalverlustes nicht gegeben scheint, kann auf sich beruhen. Denn die Beklagte ist unter den vorliegenden besonderen Umständen jedenfalls gehindert, sich auf die für sie günstige Verjährung nach dem CMR zu berufen, weil sie aus ausschließlich von ihr zu vertretenden Gründen eine Ablieferung des Transportguts verhindert und dadurch unnötigerweise die Aufrechterhaltung der Geltung des CMR treuwidrig bewirkt hat. Der Beklagten war es durchaus zumutbar, nach telefonischer Ankündigung um 14:30 Uhr am Freitag, dem …, den für 18:00 Uhr angekündigten Rücktransport entgegenzunehmen, nachdem sie selbst den Rücktransport angeordnet hatte. Es sind keine Gründe dafür vorgetragen bzw. ersichtlich, weshalb die Beklagte bei telefonischer Ankündigung nicht in der Lage gewesen ist, dafür zu sorgen, dass Personal für die Entgegennahme und Entladung zu dem angekündigten Zeitpunkt zur Verfügung stehen konnte. Sie war überdies angesichts der von ihr zu verantwortenden Gefahrenlage durch den überlangen Transport des Gefahrguts, welches bereits mit zu hoher Temperatur verladen worden war – und dies war der Beklagten spätestens infolge der Abnahmeverweigerung in dem Land 1 wegen zu hoher Temperatur der Ladung bekannt – verpflichtet, zum Schutze ihrer Vertragspartnerin und der Vermeidung von Gesundheits- und Lebensgefahr für deren Fahrer, den Rücktransport alsbald entgegenzunehmen und das Gefahrgut zu entladen, mindestens aber für eine gefahrlose Unterstellung des Tanklastzugs bzw. Zwischenlagerung des Gefahrguts durch entsprechende Weisung (Art. 15, 22 CMR) zu sorgen. Diese allgemein bestehende vertragliche Nebenpflicht, Rechtsgüter des Vertragspartners zu schützen, gilt auch für den CMR-Transport, insbesondere bezüglich des Transports von gefährlichen Gütern (Art. 22 CMR). Entsprechende Weisungen unterlassen zu haben, stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung der Beklagten gegenüber der Versicherungsnehmerin der Klägerin dar, durch die nicht nur der Schadenfall erst entstanden ist, sondern aufgrund derer auch die Fortdauer der für die Beklagte günstigen Verjährungsregelung nach dem CMR gilt. Auf diese infolge schwerwiegender Vertragsverletzung eingetretene Rechtslage kann sich die Beklagte aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht berufen.

b) Die mithin geltende Verjährung nach dem BGB, deren Beginn sich nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung richtet (Art. 229 § 6 Abs.1 S.2 EGBGB), war bei Klageeinreichung am 30.12. 2004 nicht abgelaufen. Die Ansprüche der Versicherungsnehmerin der Klägerin nach § 823 BGB verjähren in 3 Jahren, beginnend mit Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen und des Schadens (§ 852 BGB a.F.). Die die Verjährung in Gang setzende Kenntnis des Geschädigten ist anzunehmen, wenn ihm zuzumuten ist, auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, zumindest als Feststellungsklage zu erheben, die bei verständiger Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen Erfolgsaussicht hat (st. Rspr. des BGH, vgl. Palandt / Thomas, BGB, 60. Auflage, § 852 Rn 4; 66. Aufl., § 199 Rn 27). Das war vorliegend nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen durch den Schlussbericht vom 12.3.2002 der Fall, so dass Verjährung frühestens Ende März 2005 eintreten konnte. Erst zu diesem Zeitpunkt ist die Klägerin bzw. ihre Versicherungsnehmerin ausreichend in der Lage gewesen zu beurteilen, ob und inwieweit die Beklagte für den Schadenfall verantwortlich gewesen ist.

4. Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadens ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif (vgl. oben zu 2.c) und 1.d). Insoweit wird durch die Klägerin auch noch zu überprüfen sein, ob der Feststellungsantrag aufrecht zu erhalten ist, nachdem Verjährung der Ansprüche Dritter eingetreten ist und bisher Vortrag dazu fehlt, weshalb bereits geltend gemachte Schäden noch nicht abrechenbar sind.

5. Die Kostenentscheidung ergeht einheitlich mit dem Schlussurteil. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr.10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs.2 ZPO sind vorliegend nicht erfüllt, da vorliegend lediglich nicht über den Einzelfall hinausreichende Feststellungen und Rechtsfragen betroffen sind.

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